Schutzkonzept zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung für die Kinder- und Jugendfarm Rödermark und seinen Trägerverein Kinder- und Jugendfarm Rödermark e.V.
§ 1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Der Verein versteht sich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe mit der Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. (2) Damit akzeptiert der Träger der Jugendhilfe die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dazu gehört die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohls. (3) Der Verein erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen auf Grundlage des SGB VIII und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes (HKJGB). Er stellt in diesem Rahmen sicher, dass Kinder und Jugendliche nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Der Verein stellt mit dieser Vereinbarung sicher, dass er die Verpflichtungen aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8a Abs. 1 und 2 sowie 72a Satz 1 SGB VIII einhält.
§ 2 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung
(1) Nimmt ein Mitarbeiter (w/m/d) bzw. Vereinsorgan Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen hindeuten, wahr, teilt er dies zeitnah dem Vorstand mit. (2) Ergeben sich im Rahmen der verbindlich durchzuführenden ersten Risikoeinschätzung mit Mitarbeiter (w/m/d) und Vorstand gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung oder Jugendlichenwohlgefährdung, erfolgt im nächsten Schritt die Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Die erste Risikoeinschätzung kann im Bedarfsfall auch mit den Mitarbeitern (w/m/d) des Jugendamtes – Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) – stattfinden. (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dem Verein Namen und Kontaktdaten von Beratungszentren mit insoweit erfahrenen Fachkräften zur Verfügung. (4) Die Personensorgeberechtigten sowie das Kind bzw. der Jugendliche sind bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
§ 3 Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen
(1) Halten die Fachkräfte zur Abwendung des Gefährdungsrisikos Hilfen für erforderlich, ist im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs mit Mitarbeitern/Vorstand und Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen hinzuwirken. (2) Der Verein prüft im Rahmen seiner Möglichkeiten, ob die empfohlenen Maßnahmen und Hilfen in Anspruch genommen werden und dadurch der Kindes- oder Jugendlichenwohlgefährdung wirksam begegnet wird. (3) Sollte es den Mitarbeitern/dem Vorstand auf Grund des offenen Angebotes der Kinder- und Jugendfarm nicht möglich sein, mit den Erziehungsberechtigten in Kontakt zu treten, wird relativ zeitnah eine Meldung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (ASD) gemacht.
§ 4 Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Erscheinen dem Verein die von den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend oder wird von den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich der Verein keine Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindes- oder Jugendlichenwohlgefährdung wirksam begegnet werden konnte, so informiert sie die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten darüber, dass eine Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt. (2) Ist wegen der in Abs.1 genannten Gründe eine Information des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich, so erfolgt diese Information durch den Vorstand. Die Information an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt schriftlich und enthält insbesondere • Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität und gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes/Jugendlichen (soweit bekannt), • Namen und Anschriften der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, soweit diese vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes/Jugendlichen abweichen (soweit bekannt), • Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindes- oder Jugendlichenwohlgefährdung, • das Ergebnis der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, • Angaben zu den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten benannten Hilfen sowie dazu, ob die erforderlichen Hilfen nicht bzw. nicht ausreichend angenommen wurden oder der Kindes- oder Jugendlichenwohlgefährdung damit nicht wirksam begegnet werden konnte. (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestätigt der Stadt unverzüglich schriftlich den Eingang der vorgenannten Mitteilung.
§ 5 Verfahren bei dringender Gefahr für das Wohl des Kindes/Jugendlichen
Ist die Gefährdungssituation so gravierend, dass akuter Handlungsbedarf besteht (z.B. Kindesmisshandlung mit körperlicher Schädigung, massive Mangelversorgung/ Vernachlässigung, sexueller Missbrauch), ist eine sofortige Mitteilung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.
§ 6 Datenschutz
(1) Die Weitergabe von Informationen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist unbeschadet der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen regelmäßig zulässig, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls festgestellt wurden. (2) Der Verein verpflichtet sich, die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in entsprechender Weise wie der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu beachten und im Rahmen interner Standards sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei deren Erhebung und Verwendung gewährleistet ist.
§ 7 Dokumentation
(1) Der Verein stellt sicher, dass ihre Fachkräfte, ehrenamtlichen Mitarbeiter und Vorstände im Kinderschutzfall die Aufgaben und Verpflichtungen aus dieser Schutzvereinbarung wahrnehmen und umgehend und nachvollziehbar schriftlich dokumentieren. (2) Die Dokumentation beinhaltet jeweils mindestens: • beteiligte Fachkräfte, ehrenamtlich Tätige, • zu beurteilende Situation, • Ergebnis der Beurteilung, • Art und Weise der Ermessensausübung, • weitere Entscheidungen, • Definition der Verantwortlichkeit für den nächsten Schritt, • Zeitvorgaben für Überprüfungen.
§ 8 Qualitätssicherung
(1) Der Verein stellt die sachgerechte Unterrichtung ihrer Fachkräfte/ ehrenamtlichen Mitarbeiter über die sich aus § 8a SGB VIII ergebenden Verpflichtungen bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindes- oder Jugendlichenwohlgefährdung sicher. (2) Der Verein gewährleistet durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Verfahrensschritte gem. der §§ 2 bis 7. Ein vorhandenes Schutzkonzept wird dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Kenntnis gegeben. Entsprechendes gilt für Änderungen des Schutzkonzeptes