Satzung

 

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendfarm Rödermark.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Rödermark.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 (Zweck des Vereins)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf ihre soziale und kulturelle Herkunft und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, Möglichkeiten anzubieten, im geschützten Rahmen, breite Erfahrungen in den Bereichen Werken, Bauen, Gärtnern, Tierhaltung, Natur und Umwelt, soziales Miteinander und Toleranz, Bewegung, Begegnung der Generationen und nicht zuletzt Spiel und Spaß bei gemeinsamen und öffentlichen Projekten, Veranstaltungen und Festen in Rödermark zu sammeln.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Schaffung, den Betrieb und den Erhalt einer Kinder- und Jugendfarm in Rödermark.

Der Verein ist in weltanschaulicher, politischer und religiöser Hinsicht neutral.

 

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Angestellte des Vereins können Mitglieder sein, dürfen aber kein Vorstandsamt ausüben.

§7 a (Ehrenmitgliedschaft)

Persönlichkeiten oder Institutionen (juristische Personen), die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder.

 

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten

Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung und
  • der

 

§ 11 (Mitgliederversammlung)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Festlegung der Anzahl der Vorstandmitglieder,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfern/innen
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung

einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder Emailadresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, wenn nicht von ¼ der stimmberechtigten Teilnehme/innen der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangt wird.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, nicht öffentlich zu tagen.

 

§ 12 (Vorstand)

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, neben den oben genannten also aus mindestens zwei Beisitzern.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Um klare Stimmverhältnisse zu ermöglichen, muss die Vorstandzahl ungerade sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend und hiervon einer vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied ist.

Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand kann für die Kinder- und Jugendfarm Geländeregeln erlassen. Diese sind dann für alle Personen, die sich auf dem Vereinsgelände am Oberwiesenweg (Außerhalb 70) aufhalten, gültig. Die jeweils aktuellen Geländeregeln sind auf dem Gelände auszuhängen und auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

 

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rödermark, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins Kinder- und Jugendfarm Rödermark e.V. zu verwenden hat.

 

§15 (Schiedsvertrag)

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

S c h i e d s v e r e i n b a r u n g

 

Gemäß § 15 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung

 

§ 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

 

§ 2 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

 

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

 

§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

 

§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.

 

§ 6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.

§ 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

 

§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfaßt den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

 

§ 9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlaß des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

 

§ 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

 

§ 11 Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluß fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.